Bei umfangreichen Nachlässen und wenn es viele Erben gibt, ist die Testamentsvollstreckung ein gutes Mittel, den Willen des Erblassers konsequent umzusetzen. Die Testamentsvollstreckung unterstützt die Erben bei der Nachlassverwaltung und hilft, Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Unterschiedliche Motive können den Erblasser dazu bringen, die Testamentsvollstreckung in seiner letzten Verfügung, dem Testament, anzuordnen. Gerade komplizierte Erbfälle und Unternehmensvermögen sind typische Fälle, wo eine Testamentsvollstreckung verfügt werden sollte. Sind die Erben geschäftlich unerfahren oder minderjährig ist die Verfügung einer Testamentsvollstreckung ebenfalls ratsam. Gibt es mehrere Erben, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Streit und teure Rechtstreitigkeiten vermeiden.
Der Testamentsvollstrecker überwacht die Vollziehung des Willens des Erblassers und wahrt die Interessen des Erblassers. Der Erblasser kann auch nach seinem Tode die Verwaltung des Vermögens beeinflussen. Gerade wenn ein oder mehrere Erben überschuldet sind, kann der Zugriff von deren Gläubiger auf den Nachlass verhindert werden (§ 2214 BGB).

Wie wird die Testamentsvollstreckung organisiert?

Der Erblasser verfügt die Testamentsvollstreckung mit seinem Testament oder mit einem Erbvertrag. Er kann die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers beginnt erst, wenn die Annahme des Amtes zur Testamentsvollstreckung beim Nachlassgericht erklärt wurde. Es kann keiner gezwungen werden, das Amt eines Testamentsvollstreckers zu übernehmen.
Auch die Testamentsvollstreckung sollte ebenso wie das Testament und die Unternehmensnachfolge schon lange vorher geplant werden. Um auch tatsächlich die Wünschen des Erblassers im Ernstfall erfüllen zu können, muss der Testamentsvollstrecker über die notwendigen Handlungsmöglichkeiten verfügen. Die Rechtsform des Unternehmens muss für eine Testamentsvollstreckung geeignet sein. Deshalb sollte die Rechtsform rechtzeitig den Erfordernissen der Testamentsvollstreckung angepasst werden. Gibt es Nachlassvermögen, das der Testamentsvollstreckung nicht unterliegt? Dann müssen Maßnahmen ergriffen werden, dass die Testamentsvollstreckung nicht ins Leere läuft!

Steuerberater als Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker sollte eine neutrale und kompetente Person sein, die sich um eine professionelle Nachlassabwicklung – die Testamentsvollstreckung – kümmert. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers, seine Aufgaben und Funktionen sind umfangreich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ BGB 2197 ff) geregelt.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt auch wirtschaftliche Aufgaben, bspw. die Vermietung von Immobilien, Vermögensverwaltung oder das Führen von Unternehmen. Der Steuerberater bringt umfangreiches Wissen im Steuerrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht mit. Schon bei der Erstellung des Testaments kann der Steuerberater wertvollen Rat hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen geben und Wege aufzeigen, die Erbschaftsteuer im Erbfall auf ein Minimum zu reduzieren oder gar zu verhindern.
Aus der langjährigen Zusammenarbeit des Steuerberaters mit dem Mandanten hat der Steuerberater umfangreiche Kenntnisse der Vermögenslage des Mandanten und meist auch gute Kenntnisse der familiären Situation. Die Mandanten bringen dem Steuerberater großes Vertrauen entgegen.
Was liegt da näher, als den Steuerberater als Treuhänder für die Testamentsvollstreckung zu beauftragen?

Im Rahmen der Testamentsvollstreckung erbringen wir folgende Leistungen:
• Gestaltungsberatung
• Schutz des Nachlasses
• Schutz minderjähriger Erben
• Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des Erben (§ 2214 BGB)
• Sicherung der Unternehmensnachfolge
• Sicherung des Willens des Erblassers
• Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen